
Genehmigung von Wildobstanbau in Kleingärten
Die neue KGO in der Fassung vom 07. November 2024 ist in Kraft getreten und regelt u.a. die Genehmigungspflicht von Wildobstanbau in Kleingärten im Punkt 8.1.4:
8.1.4. Wildobst in Kleingärten
Wildobst sind essbare Früchte und Pflanzen (manche erst nach Zubereitung), die vom
Menschen nur wenig genutzt bzw. züchterisch bearbeitet wurden.
Erlaubt sind nach Genehmigung des KGV:
- Holunder, Scheinquitte, Berberitze, Kartoffelrose, Hagebutte
- Maulbeere, Schlehe, Cranberry, Sanddorn, Haselnuss-Sträucher, Kornelkirsche
- Mispel, Hopfen, Goji und Wu Wie Zi
Der Kleingartenpächter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine ungehinderte
Ausbreitung bzw. eine Beeinträchtigung der Nachbarparzelle verhindern.
Nach der Formulierung „Erlaubt sind nach Genehmigung des KGV“ erreichen uns immer mehr Anfragen und Bitten um Genehmigung.
Wir haben in der derzeitigen Vorstandskonstellation für unseren KGV beschlossen: Bitte baut solcherart Früchte gern in Eigenregie an! Achtet dabei auf Ausbreitung und Beeinträchtigung der Nachbarparzellen sowie auf in der KGO genannten Grenz- und Pflanzabstand und die Wuchshöhe!
Wir erteilen keine weiteren Genehmigungen dazu, angebaute Bepflanzungen gelten ab sofort bei Einhaltung der o.g. Parameter als genehmigt. Auch werden solcherart Bepflanzungen durchaus in die 1/3-Regelung aufgenommen.
Bitte beachtet allerdings, dass es durch einen Vorstandswechsel künftig zu Perspektivwechsel kommen kann. Bereitet Euch deshalb darauf vor, dass diese Art der Bepflanzung bei Parzellenkündigung ggf. entfernt werden muss.